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GdB und Behinderten-Pauschbetrag: Das sind die großen Änderungen ab Juli 2026 für Sie

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Viele Betroffene müssen sich auf neue Abläufe einstellen – vor allem bei Nachweisen, Steuerdaten und Rentenbescheiden, die künftig anders geprüft werden.

Frankfurt – Am 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent – automatisch und ohne Antrag. Für Millionen Rentnerinnen und Rentner bedeutet das mehr Geld auf dem Konto. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung und des Bundesarbeitsministeriums profitieren davon auch Menschen mit Erwerbsminderungsrente sowie Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung: Ihre laufende gesetzliche Rente erhöht sich ebenfalls automatisch, sofern sie bereits eine beziehen.

Rente mit Schwerbehinderung: Was sich für Betroffene ab Juli 2026 ändert (Symbolbild) © Rainer Berg/ Westend61/ Imago

Doch der Stichtag hat noch eine zweite Ebene. Für Menschen mit Schwerbehinderung können sich wichtige Rahmenbedingungen rund um Rente, Grad der Behinderung (GdB) und Nachweise im Hintergrund verändern. Der sogenannte GdB bleibt dabei ein zentraler Faktor. Er beeinflusst nicht nur steuerliche Entlastungen, sondern auch den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie verschiedene Nachteilsausgleiche im Alltag, wie das Portal gegen-hartz.de berichtet..

Rente mit Schwerbehinderung: Diese Voraussetzungen gelten weiterhin

Wer die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen möchte, muss weiterhin zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • einen anerkannten GdB von mindestens 50
  • eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren

Wie das Online-Portal rentenbescheid24.de schreibt, gelten je nach Geburtsjahr unterschiedliche Altersgrenzen. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren. Mit dauerhaften Abschlägen ist ein Rentenbeginn bereits ab 62 möglich.

Wichtig zu wissen: Der GdB ermöglicht zwar einen früheren Renteneintritt, hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Rente. Diese richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten und dem jeweils aktuellen Rentenwert – nicht nach dem Grad der Behinderung. Wer die Schwerbehindertenrente zu früh beantragt, riskiert dauerhafte Abschläge – oft mit erheblichen finanziellen Folgen im Alter.

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Schwerbehinderung und Steuern: So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag

Der Grad der Behinderung ist nicht nur für die Rente, sondern auch für steuerliche Vorteile von Bedeutung. Der Behinderten-Pauschbetrag steht bereits Menschen mit einem GdB von 20 zu. Seine Höhe richtet sich nach dem anerkannten Grad der Behinderung und reicht nach der Übersicht des Bundesfinanzministeriums von 384 Euro bei einem GdB von 20 bis 2840 Euro bei einem GdB von 100. Wer die Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, kann sogar einen Pauschbetrag von 7400 Euro geltend machen.

Neu ab 2026: Die Versorgungsämter setzen bei der Übermittlung von GdB-Daten und Merkzeichen zunehmend auf digitale Verfahren. Nach Angaben des Sozialverbands VdK werden diese Informationen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dadurch entfallen Papiernachweise in vielen Fällen. Betroffene sollten dennoch kontrollieren, ob ihre Steuer-Identifikationsnummer korrekt hinterlegt ist und der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid berücksichtigt wurde. Fehlt er, kann sich ein Einspruch lohnen, wie gegen-hartz.de schreibt.

Schwerbehindertenausweis: Nationaler Nachweis bleibt – europäischer kommt dazu

Der Schwerbehindertenausweis bleibt auch im Jahr 2026 ein zentrales Nachweisdokument im Alltag – etwa gegenüber Behörden, Arbeitgebern, im öffentlichen Nahverkehr oder bei Parkerleichterungen. Er dokumentiert den GdB sowie mögliche Merkzeichen und bildet damit die rechtliche Grundlage für Nachteilsausgleiche nach dem Sozialgesetzbuch IX.

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Nach dem nationalen Ausweis rückt auch der europäische Behindertenausweis stärker in den Fokus. Nach Angaben des Rates der Europäischen Union soll er künftig bei Reisen innerhalb der EU einen erleichterten Zugang zu Vergünstigungen ermöglichen, wie sie auch für Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Mitgliedstaats gelten. Der deutsche Schwerbehindertenausweis wird dadurch jedoch nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt, berichtet gegen-hartz.de weiter. (Quellen: gegen-hartz.de, rentenbescheid24.de, Bundesfinanzministerium, Sozialverband VdK) (vw)

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